Da in Abständen vereinzelt Rückfragen bezüglich unserer Rechnungslegung gestellt wurden, finden Sie hier alle wichtigen Antworten und Informationen auf einen Blick:
Ich habe Ihre Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer bekommen. Haben Sie die vergessen?
Unser Firmensitz wurde ins Ausland verlegt. Daher handelt es sich um eine Import/Export-Rechnung, die ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird.
Kann ich diese Rechnung steuerlich absetzen?
Ja, Sie können Ihre Rechnung ganz normal steuerlich geltend machen.
Habe ich durch diese Rechnung Nachteile?
Nein, Sie können sie steuerlich genauso geltend machen, wie jede andere Rechnung auch.
Welche Angaben finde ich auf Ihrer Rechnung?
Ihre Adresse, Ihre Bestellung (Tonproduktion, Menge, Einzelpreise, Gesamtpreis), Liefertermin, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, unsere Anschrift, unsere Steuernummer (TAX ID/EID), unsere Handelsregisternummer (File Number), unsere Bankverbindung.
Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wenn ich Privatkunde bin?
Als Privatkunde sparen Sie Ihre landesübliche Mehrwertsteuer (D: 19%, AT: 20%, CH: 7,6%), da es sich rechtlich um eine Importrechnung handelt. Sie kaufen Ihre Ansagen also deutlich günstiger ein.
Wie buche ich diese Rechnung im Hinblick auf die Umsatzsteuer, wenn ich Firmenkunde bin?
Unseres Wissens nach wird diese Rechnung in Deutschland nach §13b UStG behandelt (Umkehr der Steuerschuld). Die Steuerschuld geht zunächst auf Sie über (Sie berechnen sich selbst die Umsatzsteuer) und Sie ziehen diesen Betrag sogleich wieder ab. Dadurch ergibt sich für Sie ein ganz normal durchlaufender Posten und es ist unter dem Strich exakt so, als wäre die Rechnung von einer Firma mit Sitz in Deutschland an Sie gestellt worden.
Muss dieser Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld nicht von Ihnen auf die Rechnung aufgedruckt werden?
Eine Firma muss dem Rechnungsempfänger im Ausland (aus unserer Sicht also Ihnen) nicht auf die Rechnung schreiben, wie diese nach seinen Gesetzen verbucht wird. Andernfalls müssten Sie zum Beispiel Ihrem japanischen Kunden auch aufdrucken, nach welchem japanischen Steuergesetz er Ihre Rechnung zu buchen hat. Der Hinweis ist unseres Wissens nach nur erforderlich, bei Rechnungen innerhalb Deutschlands, wenn die eine Partei keine Umsatzsteuer erhebt (z.B. weil sie im Zollfreihafen ansässig ist).
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus juristischen Gründen keinerlei Haftung für alle obigen Information übernehmen können. Wenden Sie sich daher bitte sicherheitshalber im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater, der Sie auf aktuellstem Stand der deutschen Steuergesetzgebung informieren kann. Herzlichen Dank!